Immobilienfinanzierung juristische Person

Was Sie bei einer Immobilienfinanzierung als juristische Person beachten müssen

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Unsere Beratung steht nicht nur privaten, sondern auch juristischen Personen offen.

Sie fragen sich, wo der Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen liegt?

Immobilienfinanzierung juristische Person

Immobilienfinanzierung juristische Person

Bei einer Privatperson handelt es sich um jede Person über 18 Jahre, die eine Immobilienfinanzierung bei entsprechender Prüfung durch die Banken in Anspruch nehmen kann.

Juristische Personen sind hingegen Unternehmen sowie Aktiengesellschaften oder Vereine.

Diese sind ebenso wie Privatpersonen in der Lage rechtskräftige Immobiliendarlehensverträge abzuschließen.

In unserer Beratung stehen wir daher gerne Unternehmen zur Verfügung, die auf der Suche nach eigenen Geschäftsräumen sind.

Dies gilt ebenfalls für Wohnungsgesellschaften, die aufgrund der aktuell günstigen Finanzierung nach neuen Mietobjekten Ausschau halten.

Unsere erfahrenen Berater stehen Ihnen in einem persönlichen Termin ganz ohne Zeitdruck zur Verfügung.

Sie erhalten dadurch die Chance bequem mehrere Finanzierungsoptionen durchzuspielen.

Am Ende ist Ihre Zufriedenheit mit der abgeschlossenen Immobilienfinanzierung immer unsere oberste Priorität.

Immobilienfinanzierung juristische Person. Die Haftung bei der Immobilienfinanzierung sehr genau studieren

Natürlich muss auch eine juristische Person für die geschuldete Summe haften und Sicherheiten vorweisen können.

Dies geschieht zum einen durch die erworbene Immobilie.

Weiterhin haften jedoch auch die hinter einer juristischen Person stehenden Inhaber eines Unternehmens.

Bei einer Finanzierung ist es daher wichtig, dass sich diese zuvor abgesprochen haben und gemeinsam die Finanzierung beantragen.

Wir weisen unsere gewerblichen Kunden immer wieder darauf hin, dass Kleingedruckte einer Finanzierung als juristische Person sehr sorgfältig zu lesen.

Denn die Banken lassen sich in der Regel auch eine private Haftung unterschreiben.

Dies bedeutet, dass wenn nach einer Zwangsversteigerung noch Beträge offen sind unter Umständen auch die Inhaber mit ihrem Privatvermögen haften.

In unserer Beratung führen wir daher alle Vor- und Nachteile auf, so dass Sie nicht erst nach der Unterschrift feststellen, rückblickend lieber eine andere Entscheidung getroffen zu haben.

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